Musiker – angestellt oder selbständig?
Vor dem Arbeitsgericht waren erschienen: Der Musiker P. mit Rechtsanwalt als Kläger und ein Rechtsanwalt der Landesregierung als Eignerin des städtischen Opernorchesters als Beklagte.
Der vorliegende Streit geht bis ins Jahr 1996 zurück, war schon beim Bundesarbeitsgericht und von dort wieder ans Landesarbeitsgericht zu weiterer Klärung zurückgegeben worden.

Der Musiker klagt auf Wiedereinstellung in dem Orchester und lehnt eine finanzielle Abfindung ab. Die Landesregierung steht auf dem Standpunkt, dass dieser Hilfsmusiker nie in dem Orchester angestellt war, auch nicht in Teilzeit und daher keinen Anspruch auf Wiedereinstellung habe.

Das Bundesarbeitsgericht hatte in dem Fall entschieden, dass der Musiker zwar im Jahr 1996 von 1. Mai bis 19. Juni in einem Kurorchester gespielt habe und daher der Oper nicht zur Verfügung stand. Das bedeute jedoch nicht, wie die Landesregierung meint, dass es sich bei dem Musiker um eine freiberufliche Mitarbeit an dem Orchester gehandelt habe, denn der Musiker habe vorher in einem Urlaubsantrag um zeitweise Befreiung von seinen Orchesterpflichten gebeten. Dem Antrag sei stattgegeben worden. Das spreche für eine Anstellung des Musikers.

Der Richter stellt klar: Wenn es sich um eine freie Mitarbeit handelt, dann müsse in jedem einzelnen Fall, für jedes Aufführungsprojekt wie für jede einzelne Probe der Musiker gefragt werden, ob er daran teilnehmen wolle und könne. Falls nach seiner Teilnahme nicht gefragt wird, und er sich wie alle anderen Orchestermusiker an dem ausgehängten Probeplan orientiert, dann spreche das für eine Anstellung. Der Unterschied liege darin, ob über seine Arbeitszeit „verfügt“ worden ist, dann handele es sich um ein Lohnarbeitsverhältnis, oder ob er selber seine Arbeitszeit jeweils mit der Orchesterleitung ausgehandelt habe, dann handelte es sich um eine selbständige, freiberufliche Tätigkeit.

Der Musiker sagt aus, dass er als fest angestellter Hilfsmusiker zwar zu Beginn eines jeden Aufführungsprojektes gefragt worden sei, ob er mit ihm Boot sei, alle anderen Arbeits- und Probezeiten habe er den ausgehängten Plänen entnommen, bzw. den mündlichen Mitteilungen des Orchesterleiters an das versammelte Orchester.

Der Rechtsanwalt des Landes behauptet ohne große Überzeugungskraft, der Musiker sei immer und jedes Mal zu jedem einzelnen Termin gefragt worden, ob er teilnehme.
Der Richter fragt nochmals, ob es eine finanzielle Einigungsmöglichkeit gebe. Nein, der Musiker lehnt das ab.

Der Landesvertreter bietet eine freiberufliche Mitarbeit an seiner alten Oper an. Aber auch das lehnt der Musiker ab.
Da hier Aussage gegen Aussage steht, fragt der Richter nach möglichen Zeugen und ihrer Anschrift. Das Verfahren wird zur Zeugenvernehmung vertagt.
Wal Buchenberg, 3.12.02.