Optionen der Schuldenmacher:
Otto Veit, Die Währungsreform 1948


„Die Art der Kriegsfinanzierung hatte in Deutschland das Geldver­mögen ungeheuer anschwellen lassen. Das Sachvermögen war da­gegen erheblich zusammengeschrumpft. Ein Ausgleich zwischen dem geringen volkswirtschaftlichen Gütervorrat und der durch das hohe Geldvolumen verkörperten Nachfragekraft konnte nicht erreicht wer­den, weil man ein offenes Steigen der Preise nicht zuließ. Seit 1936 bestand ein allgemeiner Preisstop, die Arbeitslöhne waren seit langem unverändert festgehalten, die Verteilung der Güter war durch Bewirtschaftungsmaßnahmen geregelt. Eine umfassende Devisenrationierung verhinderte das Ausweichen der Nachfrage auf internationale Märkte. Der Wechselkurs der Reichsmark war durch Zwangswirtschaft gebunden.

Preisstop und Rationierung stellten eine künstliche, indirekte Be­schränkung der Umlaufsgeschwindigkeit des Geldes dar. Die Men­schen waren genötigt, einen Teil ihres Nominaleinkommens zu horten, den Banken als Einlagen zu überlassen oder für den Erwerb sonstiger nominaler Forderungsrechte zu verwenden. Die Summe dieser nicht konsumtiv verwertbaren, inaktiven nominalen Einkommensteile war in den letzten Kriegsjahren sehr gewachsen.
Diese Darstellung ist einseitig volkswirtschaftlich und objektivistisch: Die „indirekte Beschränkung der Umlaufsgeschwindigkeit des Geldes“ bedeutete für den Eigentümer des Geldes eine kalte Enteignung. Er war zwar Besitzer einer bestimmten Geldsumme, aber konnte dafür nichts kaufen. Diese Geldsumme, „inaktiv“ und „nominal“ zu nennen, beschönigt die Tatsache, dass es kein realer, sondern nur ein Scheinbesitz war. Für die Hitlerregierung war es jedoch reales Geld, das sie über Kreditschöpfung gleich mehrfach ausgab.
In der DDR wurde später dasselbe Rezept angewandt und dieser Prozess läuft heute verborgen überall dort wieder ab, wo Privatleute Geld in Aktienfonds, Rentenfonds, Lebensversicherungen und Staatsanleihen einzahlen.

Dabei hatte das reale Volksvermögen steigende Einbußen erlitten. Der „Geldüberhang“ hatte sich progressiv ausgedehnt.

Nach Angaben der Reichsbank haben von 1936 bis 7. 3. 1945 der Bestand an umlaufenden Noten, die Kredite und Wertpapiere der Reichsbank und ihre täglich fälligen Verbindlichkeiten in folgender Weise zugenommen (in Mrd. RM):

Umlaufende Noten: 4,5 (31.7.1936) - 56,4 (7.3.1945) (plus 1253 %)

Kredite und Wertpapiere:  5,3 (31.7.1936) - 72,2 (7.3.1945) (plus 1362 %)

Täglich fällige Verbindlichkeiten:  0,8 (31.7.1936) - 16,7 (7.3.1945) (plus 2087 %)

Die Bilanzsumme der Kreditinstitute stieg zwischen Juli 1936 und September 1944 von 50,1 Mrd. RM auf 276,8 Mrd. RM (plus 552 %). In dieser Zeit erhöhten sich in den Bilanzen der Kreditinstitute (in Mrd. RM) nachstehende Positionen wie folgt:
Wechsel einschließlich Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen von 7,3 auf 90,5;
Wertpapiere und Konsortialbeteiligungen von 8,2 auf 76,6;
Gläubiger (ohne Kreditinstitute) von 12,9 auf 63,1;
Spareinlagen von 16,8 auf  97,2.

Nach einer unmittelbar nach dem Waffenstillstand vorgenommenen Schätzung hatte sich das deutsche Sachvermögen von 1938 bis 1945 in folgender Weise verändert, wenn man Zugänge, Kriegssach­schäden, den Realersatz, Entnahmen der Besatzungsmächte und Ver­luste bei der Räumung von Gebieten nach den Preisen von 1938 berücksichtigte (in Mrd. RM): (...)
1938 = 415 Mrd. RM;
1945 = 190 Mrd. RM;
(minus 54 %)

Verschiedene Faktoren beeinflußten das Verhältnis von Geldver­mögen zu Sachvermögen nach 1945, ohne daß man ein statistisch genaues Bild über ihre Bedeutung gewinnen konnte: die Siegermächte emittierten Besatzungsgeld, das den deutschen Zahlungsmitteln recht­lich gleichgestellt wurde; in der sowjetisch besetzten Zone wurden die Banken geschlossen und die Konten gesperrt, wodurch nach der Schätzung von Otto Pfleiderer etwa 70 Mrd. RM des wirksamen Geldvolumens (Sparguthaben eingeschlossen) stillgelegt das heißt: enteignet wurden; durch Kriegsschäden und die Einengung des im Krieg noch weiter ausgedehnten Währungsraums wurde Bar- und Buchgeld vernichtet; die Sieger demontierten Industrieanlagen und requirierten privaten Besitz.

Die Besatzungsmächte hielten die Preisstop- und Bewirtschaftungs­bestimmungen aus der Kriegs- und Vorkriegszeit nach Einstellung der Feindseligkeiten aufrecht. Die Raub- und Schuldenwirtschaft von Hitler&Speer wurde also von den Alliierten fortgesetzt. Der Leistungs- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland war zunächst vollständig unterbrochen. Erst ab 1947 kamen Export und Import mit Hilfe besonderer, von den Besatzungs­behörden gegründeter Institutionen (JEIA und Officomex) allmählich wieder in Gang.

Der Zahlungsverkehr innerhalb des Währungsraums wurde durch die Aufspaltung des Reichs in Besatzungsgebiete anfangs vollständig unterbrochen, später schrittweise, im wesentlichen aber nur in den westlichen Zonen, möglich gemacht.

In den Bilanzen der Kreditinstitute, Versicherungen und Bauspar­kassen bestanden die Aktivpositionen vorwiegend aus Forderungen gegen das Reich. Die Hitlerregierung hatte sich also diese in Fonds angesammelte  privaten Geldvermögen angeeignet und längst verpulvert. Spätestens wenn Regierungen – wie derzeit – sich bei den Renten-, Arbeitslosenkassen und anderen privaten Fonds bedienen, ist das letzte Stadium vor dem öffentlichen Ruin erreicht.  Da seit Kriegsende diese Posten keinen Zinsertrag mehr abwarfen und die künftige Schuldenregelung durch den Staat ungewiß geworden war, hätten die Finanzinstitute de facto eine hohe eigene Verschuldung ausweisen müssen. De iure wurde dies verhin­dert, weil die Aufsichtsbehörden vorschrieben, daß die Forderung gegen das Reich zum Nennwert zu bilanzieren waren. Hier setzen sich die Praktiken der staatlichen Bilanzfälschung fort: Privatleute erhalten Geldsummen, die sie nur zum Teil in Waren umwandeln können. Sie werden so unfreiwillig und unwissentlich zu Gläubigern des Systems. Die Großgläubiger, die über die unhaltbare Finanzlage des Systems Bescheid wissen, täuschen die Öffentlichkeit durch falsche Bilanzen. Betrug ist nicht die Ausnahme, sondern ein Grundprinzip des Schuldensystems. Enron ist überall!

Der Geldüberhang belastete das deutsche Wirtschaftsleben schwer. Das Quantum der im Rationierungssystem erfaßbaren Güter sank auf ein Mindestmaß. Die Unternehmer waren nicht bereit, gehortete Waren gegen wertloses Geld abzugeben, für das sie weder Konsum- noch Investitionsgüter erhalten konnten. Hier gibt Professor Veit endlich offen zu, dass das umlaufende Geld wie das Geld auf Konten und in Fonds wertlos war. Bisher hatte er um diese Tatsache nur herumgeredet. Angestellte und Arbeiter hatten bei minimaler Realentlohnung kein Interesse, ihre Arbeitskraft anzubieten oder ihre Leistungen gar zu steigern. Der verhältnismäßig hohe Beschäftigungsstand der ersten Nachkriegsjahre täuschte über die tatsächliche Situation hinweg. Es bestanden zahlreiche Scheinarbeitsverhältnisse. Anstatt Waren auf den Markt zu bringen, horten die Unternehmer in größtem Umfang (wie sich nach der Währungsreform zeigte) und machten Tauschgeschäfte. Kapitalistische und traditionelle (kleine) Warenproduzenten haben die Option, entwertetes Geld zu meiden, indem sie ihre Waren nicht oder nur wenig verkaufen und von ihren Vorräten zehren bzw. in Tauschgeschäften mit Geschäftsfreunden von ihren Beziehungen leben.
Lohnarbeiter haben diese Option nicht. Sie stellen für sich keine Waren her, die sie notfalls tauschen könnten und sie haben auch keine „Substanz“ (Sachmittel und Lebensmittel) von denen sie in der Krise zehren können.


Das Problem des Geldüberhanges konnte man vermögensrechtlich als eine Frage ansehen, wie den Besitzern von (entwertetem) Geldvermögen in der Zukunft Aussicht auf Realisierbarkeit ihrer nominalen Ansprüche in konkreten Gütern verschafft werden sollte. Welch Propagandalüge! Das Vermögen, das als Geldüberhang auftrat, war längst vom Hitlerreich ausgegeben, war längst für die Kriegskosten verpulvert. Es war nur noch „nominell“ da, also nicht mehr da, und es konnte nicht noch einmal von den „nominellen“ Besitzern ausgegeben werden.  Eng verbunden hiermit waren zwei weitere vermögensrechtliche Fragen, die Behandlung der vorhandenen nominellen Forderungen gegen das Reich - ist das eine andere Frage als die vorherige? Nein! -  und die Regelung der Ansprüche aus Kriegsschäden. Glaubten die Sieger wirklich, dass das bankrotte Hitlersystem noch für die von ihm verursachten Schäden aufkommen konnte? Zumindest saßen die Siegermächte im Unterschied zum ersten Weltkrieg jetzt überall in Deutschland und verschafften sich einen genauen Überblick über die wirtschaftlichen Möglichkeiten Deutschlands.

Die von der Reichsschuldenverwaltung beurkundete Reichsschuld wuchs zwischen 1933 und 1945 von 11,8 Mrd. RM auf 379,8 (plus 3218 %) Mrd. RM. Dabei sind noch nicht berücksichtigt gewisse zusätzliche, gegen Ende des Krieges entstandene Forderungen aus Rüstungsaufträgen und vor allem nicht die Ansprüche aus Kriegs- und Verdrängungsschäden.

„Um den Geldüberhang zu beseitigen, wurden von verschiedenster Seite Pläne vorgelegt. Theoretisch waren die Möglichkeiten zur Sanierung auf wenige grundsätzliche Formen rückführbar. Mit zulässiger Vereinfachung lassen sie sich aufzeigen an Hand der bekannten Verkehrsgleichung:

H x P = G x U
(H = Handelsvolumen, P = Preisspiegel, G = Geldvolumen, in unserem Fall = Geldvermögen; U = Umlaufsgeschwindigkeit).

Nimmt man mit anderen Worten an, daß bei der nach dem Krieg gegebenen Situation das Handelsvolumen (H) nicht im erforderlich Maß ausgedehnt werden konnte, so blieben folgende Möglichkeiten der Anpassung: Das ist eine Perle der universitären Finanzwissenschaft: Nicht das Geldvolumen war über Gebühr ausgedehnt, nicht die Gelddruckmaschinen waren zu schnell gelaufen, sondern das Produktionsvolumen war „nicht im erforderlichen Maß ausgedehnt“ worden.
So werden Verantwortlichkeiten vertuscht: Nicht der Staatsapparat und die politische Führung waren Verursacher der Überschuldung, sondern die Wirtschaft, die im Krieg trotz Zwangsarbeit und Terror nicht so schnell produzieren konnte, wie Speer&Hitler es für die deutschen Weltherrschaftspläne wünschten, und die nun nach der Kapitulation hätte nachholen sollen, was vorher unter größter Anspannung nicht gelungen war?!
Aber sehen wir, was zur Behebung der inflationären Überschuldung in Deutschland vorgeschlagen wurde:


1)  Freigabe der Preise (P), was auch die Löhne und die Wechselkurse in Bewegung gebracht hätte; Dadurch wäre die bisher verborgene Inflation nur sichtbar geworden. Dieses Rezept war nach dem ersten Weltkrieg eingeschlagen worden. Das hieß Enteignung der Geldbesitzer durch die „Marktkräfte“.

2)      Verringerung des Geldvermögens (G); Sprich: Die sofortige und gezielte Enteignung der Geldbesitzer durch Regierungshandeln.

3)  Senkung der Umlaufsgeschwindigkeit des Geldes (U). Sprich: eine Fortsetzung der bisherigen Geldpolitik: Einfrieren der Geldguthaben, das Verschieben vor Forderungen. Das ist die schleichende Enteignung durch Regierungshandeln.
Das ist das Rezept, das IWF, Weltbank, die großen Notenbanken und Regierungen heute favorisieren und überall dort anwenden, wo - wie in Japan und Argentinien - die Überschuldungskrise akut wird.

Alle drei Methoden laufen auf die (teilweise) Enteignung der Geldbesitzer hinaus, nur die Wege und das Tempo dorthin unterscheiden sich.


Die Methode (1) wurde nur in wenigen Entwürfen zur Währungs­reform empfohlen und von den mit der Durchführung der Sanierungs­aufgaben betrauten Stellen   - „Stellen“, die mit der Enteignung betraut sind? Auch das ist „wissenschaftliche“ Beschönigung: Die Verantwortung von Menschen(klassen) wird vertuscht. - niemals ernstlich erwogen. Die Öffnung der Schleusen des Preisstops und der Rationierung hätte selbst unter Beibehaltung von festen Wechselkursen und Devisenbewirtschaftung ökonomische Folgen und Vermögensverschiebungen mit sich gebracht, die man nicht in Kauf nehmen wollte. Wieder eine Lüge: Man wollte keine „Vermögungsverschiebungen in Kauf nehmen“? Die Geldvermögen waren nur noch nominell. Sie mussten vernichtet, enteignet werden. Aber eine Enteignung über „Marktkräfte“ ist nicht steuerbar. Den „Stellen“ ist eine gesteuerte Enteignung lieber. Da können sie die Interessen ihrer kapitalistischen Auftraggeber besser schützen. Auch konnte man nicht sicher sein, ob eine offen zugelassene Preisinflation an einem bestimmten Punkt zum Stehen gekommen wäre, ob die Bevölkerung wieder Ver­trauen zum Geld gewonnen hätte, ob die Hortungslager tatsächlich aufgelöst worden wären und ob nicht spekulative Verschuldungen der Wirtschaft dauernde Lohn- und Preiserhöhungen begünstigt hätten. Immerhin wäre denkbar gewesen, durch scharfe Kontrolle des Kreditvolumens die Stabilisierung zu erreichen und durch geeignete steuer­liche Mittel einen Teil der Inflationsgewinne abzuschöpfen. Zweifellos wären jedoch Personen mit einem hohen im Schwarz- und Schleich­handel erworbenen Bargeldbesitz begünstigt worden. Ja ja, die Schwarz- und Schleichhändler waren das Problem, nicht die Rüstungsindustriellen, nicht die Zwangsarbeiterbetriebe, nicht die Heereszulieferer und Kriegsgewinnler, nicht Speer&Hitler, die das Vermögen schneller verpulverten als es geschaffen werden konnte.

Für den Weg (2), die Reduzierung des Geldvermögens, boten sich grundsätzlich zwei Möglichkeiten an

(a) Steuerliche Abschöpfung des Geldüberhanges durch eine ein­malige schnellwirkende Vermögensabgabe;

(b)      Kraftloserklärung eines Teils des Geldvermögens.

Nach der Methode (a) hätten Sach- und Geldvermögen gleich be­handelt werden können; damit wäre zugleich das Problem des Lastenausgleichs gelöst worden. Erhebliche Schwierigkeiten hätte die Frage der Bemessungsgrundlage bereitet. Die „Frage der Bemessungsgrundlage“ ist nur eine Teppichhändlerfrage. Es ist ein zarter Hinweis darauf, dass die Kapitalisten nicht zur Schuldentilgung beitragen wollten. Voraussetzung für eine steuer­liche Abschöpfung wäre gewesen, daß der Staat die eingenommenen Mittel vernichtet hätte. In einem von Paul Binder bereits 1945 vorge­legten Plan war vorgesehen, das gesamte Geldvermögen auf dem Wege einer gesetzlichen Schuldenherabsetzung um 70 % zu reduzieren und das Sachvermögen mit einer Zwangshypothek von 70 % zu belasten. Das hätte immerhin einen Teil des Kapitalvermögens zur Schuldenreduzierung herangezogen. Statt dessen ging man den „Weg des geringsten Widerstands“. Die Kleinen wurden enteignet, die Großen ließ man laufen.

Vor eingehenderer Betrachtung der Methode (b), der Kraftloserklärung eines Teils des Geldvermögens, nach der schließlich die Reform im wesentlichen gestaltet wurde, erläutern wir noch kurz den unter (3) genannten Weg einer Herbeiführung des Gleichgewichts durch Senkung der Umlaufsgeschwindigkeit. Wieder eine sehr wissenschaftlich-blumige Umschreibung für die Enteignung der Geldbesitzer!

War die Bevölkerung durch den Preis- und Lohnstop und durch die Bewirtschaftungsmaßnahmen indirekt gezwungen, Bargeld zu horten oder den Banken als Einlagen zu übergeben, so hätten nunmehr erheb­liche Teile des Geldvermögens rechtlich und faktisch blockiert werden müssen. Das ist der „Entschuldungsweg“ d.h. der Enteignungsweg, den Argentinien heute geht.  Verschiedene Reformpläne, so das „Detmolder Memoran­dum“ vom November 1945 (verfaßt von Finanzreferenten aus der. britischen Besatzungszone), Vorschläge der Volkswirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft für Bayern (auf Initiative von Adolf Weber in München), der Plan „G“ der Gewerkschaften von 1946 sowie der Plan, der im April 1946 von der vom Finanzausschuß des Länderrats der amerikanischen Besatzungszone beauftragten Sachverständigenkom­mission vorgelegt wurde, sahen eine solche Blockierung des Geldver­mögens vor. Unterschiedlich waren dabei die Meinungen über die Höhe der stillzulegenden Mittel. Immerhin bekommen wenigstens ein paar „Stellen“ jetzt Gesichter und Namen. Interessant, dass die Gewerkschaftsführer bei der kalten Enteignung der Geldvermögen mitwirken wollten - wohl nach der Devise: Enteignen wir nicht die Großen, dann halt die Kleinen! Aber enteignet wird!

Eine sehr umstrittene Frage war, was mit den auf Sperrkonto eingezahlten Beträgen geschehen sollte, in welchem Umfang und innerhalb welches Zeitraums sie wieder zu aktivem Geld gemacht werden sollten. Dabei war denkbar eine Kombination der Wege (2) und (2) und (3), also eine Blockierung des Geldvermögens und nachträgliche Vernichtung eines Teils der gesperrten Beträge und (oder) eine Zusammenfassung für die Zwecke des Lastenausgleichs. In dieser Richtung lagen auch Vorschläge des „Homburger Planes“, der von der „Sonderstelle Geld und Kredit“, einer von der deutschen Verwaltung eingesetzten Sachverständigengruppe, vorgelegt worden war. Schließlich enthielt aber auch die von der Militärregierung ausgearbeitete Reform eine Verbindung der Wege (2) und (3), allerdings ohne den Lastenausgleich zu regeln.

„Die deutschen Stellen besaßen keine Zuständigkeit für eine gesetz­liche Währungsreform. Anderseits zeigte sich, daß nicht alle vier Besatzungsmächte Übereinstimmung erzielen konnten. So entschlossen sich schließlich die drei Westmächte, in ihren Zonen unabhängig von dem von der Sowjetunion besetzten Gebiet die Reform durchzuführen.

Stichtag der Währungsreform war der 21.6. 1948. Gleichlautende Gesetze der amerikanischen, britischen und französischen Militärregierung bildeten die rechtliche Grundlage:

1.   Das erste Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) enthielt die grundlegenden Vorschriften über die Anmeldung und Ablieferung von Altgeld und über die Erstausstat­tung mit neuem Geld.

2.   Das zweite Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Emissions­gesetz) verlieh der Bank deutscher Länder das Notenausgabe­recht und enthielt Bestimmungen über Mindestreserven.

3.   Im dritten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstel­lungsgesetz) wurden Bestimmungen getroffen über die Über­leitung von Verbindlichkeiten in alter Währung in die neue Währung und über die Ausstattung der Kreditinstitute, Ver­sicherungen und Bausparkassen mit Ausgleichsforderungen.

4.   Das vierte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Festkonto­gesetz) regelte endgültig die Höhe der aus Guthaben in alter Währung entstandenen Guthaben in neuer Währung, eine Frage, die im Währungsgesetz nur unter Vorbehalt behandelt worden war.

Eine Fülle von Ergänzungs- und Durchführungsverordnungen schloß sich an diese vier Gesetze an. Sie wurden im allgemeinen von der bei der Bank deutscher Länder errichteten Währungsabteilung vorbereitet und von der Alliierten Bankkommission erlassen. In ihnen wurden auch zahlreiche Ergänzungen und Verbesserungen der ursprünglichen Bestimmungen vorgenommen.

Nach § 1 des Währungsgesetzes galt seit dem 21. 6. 1948 an Stelle der früheren (Reichsmark-) Währung die Deutsche-Mark-Währung. In Übereinstimmung mit § 1 des Emissionsgesetzes wurde die Bank deut­scher Länder Emittentin aller auf die neue Währung lautenden gesetz­lichen Zahlungsmittel, sowohl der auf Markbeträge lautenden Noten, als auch der auf Pfennigbeträge lautenden Kleingeldzeichen (Noten und Münzen). Die umlaufenden Noten und Münzen sollten den Betrag von 10 Mrd. DM nicht übersteigen (§ 5 Abs. 1 des Emissionsgesetzes). Dieser Betrag durfte nur überschritten werden, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder des Zentralbankrates und mindestens sechs Länder zustimmten.

Die Anknüpfung der neuen Währung an die alte bestand darin, daß gemäß § 2 des Währungsgesetzes in allen Gesetzen, Verordnun­gen, Verwaltungsakten und Rechtsgeschäften die Rechnungseinheiten Reichsmark, Goldmark oder Rentenmark durch die Rechnungseinheit Deutsche Mark (im Verhältnis 1:1) ersetzt wurden —   - Damit wurden alle finanziellen Ansprüche des Hitlerstaates, alle Steuergesetze und Gebührenordnungen 1 : 1 vom deutschen Nachfolgestaat übernommen. -  mit Ausnahme bestimmter Fälle, für welche das Gesetz sich Sondervorschriften vor­behielt. Diese Ausnahmefälle machten den Kern der Währungsreform aus. Das waren die Punkte, wo der Staat und Großunternehmen als Schuldner aufgetreten waren. Diese Schulden wurden gestrichen.  So wurde die Umstellung in folgender Weise bemessen:

1.      Altgeldbestände und Altgeldguthaben (alle Reichsmarkguthaben bei Geldinstituten im Währungsgebiet):

a)
      Altgeldbestände und Altgeldguthaben von inländischen Geld­instituten erloschen. Dafür wurden den Banken für je 100 DM der in ihrer Umstellungsrechnung ausgewiesenen Verbindlichkeiten 15 DM, soweit es sich um Sichtverbindlichkeiten handelte und 7,50 DM, soweit es sich um befristete Verbindlichkeiten oder Spareinlagen handelte, auf Zentralbank-Girokonto gutgeschrieben. Davon erhielten sie einen Teil als Erstausstattung sofort nach dem Stichtag der Reform. Damit erloschen automatisch alle Schulden des Staates. Denn die Guthaben der Geldinstitute bestanden in erster Linie in Forderungen an den Staat. Der Staat wurde schuldenfrei – die Geldbesitzer wurden „geldfrei“, so wurde das „Gleichgewicht“ wieder hergestellt. Die herrschenden Klassen in Deutschland ließen sich vom eigenen Volk ihre Schulden bezahlen.

b)      Altgeldbestände. und Altgeldguthaben von inländischen natürlichen Personen bis zu einem Betrag von 60 RM pro Kopf wurden im Verhältnis 1:1 umgestellt. Von dem umgestellten DM-Betrag wurden als sogenannte Kopfbeträge 40 DM am Währungsstichtag und die restlichen 20 DM im August 1948 ausgezahlt. Die über die Summe von 60 RM hinausgehenden Altgeldbeträge mußten bei der Umtauschstelle eingezahlt werden, sofern sie aus Banknoten von einem höheren Nennwert als 1 RM bestanden; - “Altgeldbeträge mussten eingezahlt werden“ ist wieder ein nette Wortschöpfung für Enteignung. Verliert man denn normalerweise durch eine „Einzahlung“ seine Eigentumsrechte am eingezahlten Betrag? Nein! - oder sie mußten zur Zusammenfassung angemeldet werden, wenn sie aus Guthaben bei Geldinstituten bestanden; - „Zusammenfassung“ wieder so ein schönes Wort! Um schöne Worte war man nicht verlegen! - Kleingeldzeichen von 1 RM an abwärts blieben zu einem Zehntel ihres Nennwertes vorläufig in Umlauf. Der gesamte Betrag des Ablieferers wurde auf einem Reichsmark-Abwicklungskonto - „Abwicklung“! Das Wort kam ja noch häufiger zu Ehren! -   zusammengefaßt. Altgeld bis zu einer Summe von 5000 RM wurde sofort umgestellt. Darüber hinausgehende Beträge wurden nach Überprüfung durch das Finanzamt umgewandelt. Die beteiligten 3 Kreditinstitute erhielten von der Abwicklungsbank einen Frei­gabebescheid.

Die Umwandlung ging so vor sich, daß aus je 100 RM 10 DM entstanden. 5 DM wurden auf einem Freikonto gutgebracht, von dem Beträge sofort abgehoben werden konnten. 5 DM gelangten auf ein Festkonto, über das vorläufig nicht disponiert werden durfte. Entsprechend dem Festkontogesetz wurden später vom Festkonto 1 DM auf das Freikonto, -.50 DM auf ein Anlagekonto überwiesen. Die Beträge auf Anlagekonto waren erst ab 1. 1. 1954 verfügbar, Also wurde die sofortige Enteignung mit schleichender Enteignung kombiniert! konnten jedoch schon früher zum Erwerb bestimmter Wertpapiere verwendet werden. Man erkennt die Weisheit dieser Maßnahmen: Der „Erwerb bestimmter Wertpapiere“ ist gleichbedeutend mit schleichender Enteignung! Das sollte man bedenken, wo immer Lohnanteile in Aktienanteile umgewandelt werden sollen! Die restlichen 3,50 DM erloschen. „erlöschen!“ welch schönes Wort! Wenn mal die Enteignung dieser Enteignungs- und Wortkünstler kommt, wird man sich an diese Poesie erinnern!  Somit entstanden (ohne Berücksichtigung der Bestimmungen des 1953 erlassenen Altsparergesetzes aus 100 Einheiten Altgeld 6,5 Einheiten in neuer Währung. Der langer Rede Sinn: 93,5 % des privaten Geldvermögens wurde enteignet, gestohlen. Die Geldinstitute hatten aber für 100 RM 16 DM erhalten, eine Enteignungsrate von nur 84 %. -

c) Altgeldbestände und Altgeldguthaben von inländischen Unter­nehmen, Personenvereinigungen, Gewerbetreibenden und An­gehörigen freier Berufe wurden ebenfalls im Verhältnis 100 : 6,5 umgestellt. Als Sofortausstattung zahlte man einen Geschäftsbetrag von 60 DM je Arbeitnehmer aus (der später, multipliziert mit dem reziproken Wert des Umrechnungsverhältnisses, von dem umzustellenden Altgeldbetrag abgesetzt wurde). Wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorlag, konn­ten die Altgeldbeträge der Gewerbetreibenden und der An­gehörigen freier Berufe bis zu einer Summe von 10 000 RM, diejenigen der Unternehmen und Personenvereinigungen sofort in voller Höhe mit 5 DM für je 100 RM umgewandelt werden.

d)      Altgeldguthaben der öffentlichen Hand erloschen. Das gabs nicht viel zu erlöschen. Als Ersatz wurden die Länder und diese auch für die zu ihrem Bereich ge­hörenden anderen Gebietskörperschaften von den Landeszen­tralbanken mit einem Sechstel, die Bahn und die Post von der Bank deutscher Länder mit einem Zwölftel ihrer Ist-Einnahmen während der Zeit vom 1. 10. 1947 bis zum 31. 3. 1948 in neuer Währung ausgestattet. Das Vermögen und die Ansprüche des Staatsapparat wurden also im gleichen Verhältnis wie die Banken umgestellt.

2.   Die Ansprüche des Reichs, der NSDAP und der ihr angeschlosse­nen Organisationen, bestimmter Kriegsgesellschaften und der Reichs­bank in alter Währung gegenüber Kreditinstituten erloschen.

3.   Ansprüche in Reichsmark gegenüber dem Reich, der NSDAP und deren angeschlossenen Organisationen, bestimmten Kriegsgesell­schaften und der Reichsbank wurden nicht umgestellt und konnten bis zu weiterer gesetzlicher Regelung (Allgemeines Kriegsfolgengesetz, vgl. 5. 585) nicht geltend gemacht werden. Im großen und ganzen hatten die zwischen 1947 und 1948 gegründeten Landeszentralbanken bereits die Verbindlichkeiten der Reichsbank übernommen.

4.   Löhne und Gehälter, Miet- und Pachtzinsen, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Auseinandersetzungsver­bindlichkeiten (§ 18 des Umstellungsgesetzes), die Leistungen der Sozialversicherung und zum Teil der Haftpflicht- und der Unfallver­sicherung wurden im Verhältnis 1:1 umgestellt. Der Staat streicht sich selber seine Schulden und verlangt aber gleichzeitig von allen anderen ‚business us usual’!

5. Bei Lebensversicherungen, für die eine Prämienreserve zu bilden war, wurde die bis 20.6. 1948 gesparte Reserve im Verhältnis 10:1, die Prämienzahlungspflicht nach dem Stichtag der Reform im Verhält­nis 1:1 auf die neue Währung umgestellt. Das bisher eingezahlt Geld war fast ganz weg, aber man muss ab sofort brav weiter einzahlen!   Der Versicherungsnehmer konnte jedoch verlangen, daß die Versicherungssumme auf den ur­sprünglich vereinbarten Betrag erhöht wurde, wenn er den Unter­schiedsbetrag, der unter Anrechnung der in Reichsmark gezahlten Prämien verblieb, in Deutscher Mark nachzahlte. Tolle Regelung. Erst wird einem 90 % seines Geld geklaut, man darf aber den Dieben freiwillig zusätzliches Geld zuschieben!

6.   Die Verpflichtungssummen der Bausparverträge wurden zwar im Verhältnis 1:1 auf die neue Währung umgestellt, für die bereits vor dem 21.6. 1948 gesparten Beträge galt jedoch der allgemeine Satz von 10:1, so daß trotzdem Bausparbeiträge über einen längeren Zeit­raum, als ursprünglich vereinbart, entrichtet werden mußten. dito!

7.   RM-Verbindlichkeiten von Inländern gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen mußten gemäß § 15 Abs. 1 des Umstellungs­gesetzes nicht wie entsprechende Schuldverhältnisse zwischen Inlän­dern geregelt werden, wenn der ausländische Gläubiger einer solchen Umstellung widersprach. Für diesen Fall hatte das Gesetz (§ 15 Abs. 4) einen Umstellungsvorbehalt bis zur endgültigen Regelung der Reichs­markverbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Vereinten Natio­nen. Ausländische Gläubiger wurden also ausdrücklich – wenn sie widersprachen, aber wer hätte nicht widersprochen! – von der Enteignung ausgeschlossen.

Die Abwertungssatze von 100 : 6,5 für die Masse der Altgeldbar­bestände und -guthaben, von 10 : 1 für den größten Teil der sonstigen RM Verbindlichkeiten und von 5 : 1 für Altspareinlagen (auf die wir an späterer Stelle noch eingehen) waren eine äußerst scharfe Beschnei­dung des Geldvermögens - poetische Wortwahl! Ob die beschnittenen Geldvermögen durch ihre Beschneidung jüdisch wurden??  sie lagen unter den Umstellungsquoten, die von den deutschen Sachverständigen vorgeschlagen worden waren. Diese hatten, entsprechend den Gedanken des Homburger Planes nur eine Verringerung des flüssigen aktiven Geldvermögens gefordert, wahrend RM-Verbindlichkeiten aus privaten Schuldverhältnissen im Verhältnis 1 : 1 umgestellt werden sollten.

Tatsachlich gingen die scharfen Einschnitte in das Geldvolumen über das Maß wirklicher Verluste an Sachvermögen während der Reichsmarkzeit hinaus. Ein Bravo für die Ehrlichkeit des Herrn Professor Veit!  Nicht zuletzt wurde dies offenbar in den über­raschend günstigen Umstellungsquoten der Unternehmen in ihren DM Eröffnungsbilanzen. Zudem dehnte sich das neue Geldvolumen durch Gewährung von Bankkredit alsbald erheblich aus. Damit bestä­tigten sich die Berechnungen der Vermögensverluste, des Geldumlaufs -und der Staatsverschuldung, die im Sommer 1945 zusammengestellt und den Militärregierungen der drei Westmächte in Berlin unterbrei­tet worden waren und die eine 20 %-Quote für den Geldumlauf zum Ergebnis hatten.
Die „Stellen“ nahmen also an, dass Geldvernichtung von 80 % nötig sei, haben aber für private Geldbesitzer eine Vermögensvernichtung von 90 % und mehr durchgeführt!

Von der Unverwertbarkeit der Forderungen an das Reich wurden vor allem die Geldinstitute Versicherungen und Bausparkassen (kurz Finanzinstitute) betroffen, deren Vermögen zum großen Teil aus Reichstiteln bestand (Ergebnis der „geräuschlosen“ Kriegsfinanzie­rung). Fast alle Finanzinstitute hatten nach der Reform eine erheb­liche Überschuldung ausweisen müssen So wurden ihnen Ausgleichs­forderungen gegen die öffentliche Hand in Höhe des Defizits zugeteilt, das sich durch die Umstellung ihrer Verpflichtungen durch den Verlust ihrer Forderungen an das Reich und durch die Notwendigkeit einer Ausstattung mit einem angemessenen Eigenkapital ergab. Berechnet wurde das Eigenkapital, das in die Umstellungsrechnung zu über­führen war, in Prozent der in der Umstellungsrechnung ausgewiesenen DM-Verbindlichkeiten. Wahlweise durften die Geldinstitute ihr Eigenkapital auch in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom RM-Eigenkapital oder nach dem 2 1/2-fachen des Betrages berechnen, um den ihre Aktiven die Passiven überdeckten.

Um den Sachwertverlusten und den durch die Währungsreform hervorgerufenen Verlusten an Geldvermögen Rechnung zu tragen, wurde im D-Markbilanzgesetz vom 21. 8. 1949 angeordnet, daß das Kapital der Wirtschaftsunternehmen in DM-Eröffnungsbilanzen zum 21. 6. 1948 neu festzusetzen war. Dabei zeigte sich, daß in der Reichs­markzeit häufig sehr hohe stille Reserven angesammelt worden waren. Die Umstellungsquoten des Kapitals grenzten im Durchschnitt an 1 : 1. Hatte das Volk bis zur Währungsreform nominelle Guthaben, also Scheinverluste und durch die Währungsreform einen wirklichen Verlust, so hatten die Kapitalisten also nur nominelle Verluste, Scheinverluste zu tragen.   Dagegen fielen die Finanzinstitute nicht unter das D-Markbilanzgesetz. Für sie wurden Sonderbestimmungen zur Umstellungsrechnung und zur Aufstellung einer DM-Eröffnungsbilanz erlassen. Im Ergebnis konnten die in Form der Aktiengesellschaft betriebenen Finanzinsti­tute ihr Kapital im Verhältnis 100 : 50,8 umstellen (Stand am 31. 12. 1954.)“

Wenn die kapitalistische Gesellschaft ab dem 16. Jahrhundert „von Kopf bis Zeh, aus allen Poren, blut- und schmutztriefend“ zur Welt kam (K. Marx), so die D-Mark und die Bundesrepublik 1948 zwar nicht blut-, aber schmutz- und betrugstriefend mit einer kühl geplanten Entschuldung der herrschenden Klassen auf Kosten des eigenen Volkes.
War die geplante Ausplünderung von ganz Eurasien durch den „Macher“ Hitler fehlgeschlagen, so klappte immerhin die Ausplünderung des eigenen Volkes mit der Währungsreform vorzüglich – schließlich stützte man sich dabei auch auf die Siegermächte!

Wirksam ergänzt wurde die finanzielle Entschuldung der Herrschenden durch die Propaganda von der „Kollektivschuld des deutschen Volkes“, die die herrschenden Klassen in Deutschland auch moralisch von den Verbrechen der Hitlerei entschuldete.

Wal Buchenberg, 20.6.2002


Text in Normaldruck geringfügig gekürzt aus: Otto Veit, Grundriss der Währungspolitik. 2. Aufl. Frankfurt 1961, 575 - 585.