Bestechung? Nein, nur Spende!

1. Bestechung als einfacher Kauf einer Gegenleistung ist strafbar.

Der § 334 STGB „Bestechung“ lautet:
„(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.“

Wie beim einfachen Kauf müssen sich hier Bestecher (Käufer) und Bestochener (Verkäufer der Gegenleistung) über „Kauf“gegenstand und Kaufpreis einigen.
Strafbare Bestechung liegt nur dann vor, wenn die Zahlung der Bestechungssumme oder das Gewähren einer Vergünstigung abhängig gemacht wird, von einer konkreten Gegenleistung des Amtsträgers, die im Zusammenhang der Geldübergabe besprochen worden ist.

So wurden zwar unserem Exkanzler Kohl zwar Millionen zugesteckt, aber er hat dafür keine konkrete Gegenleistung versprochen, also handelte es sich um keine strafbare Bestechung.

Daher reden unsere Politiker zu Recht immer nur von „Spendenskandalen“ und nicht von „Bestechungsskandalen“. Die kennen halt den Bestechungsparagrafen.
Dieser Paragraf gehört gewissermaßen zur Grundausbildung jedes Politikers. Spenden? Natürlich brauchen wir Spenden! Bitte spenden Sie, je mehr um so besser.
Der Spender verlangt nichts dafür, der Politiker verspricht nichts dafür. Beide lächeln sich verständnisvoll an und dem Gesetz ist Genüge getan.

Für alle Fälle ist noch eine Notbremse in das Gesetz eingebaut: Falls der Bestochene eine Diensthandlung verspricht, die seinen Amtspflichten entspricht und durch die er seine Dienstpflichten nicht verletzt, dann handelt es sich ebenfalls nicht um Bestechung.
Kölner Müllentsorgung? Trieneken? Es ist doch unsere Amtspflicht, Aufträge an Firmen zu vergeben! Leuna? Es war doch unsere Amtspflicht, DDR-Betriebe billig zu verscherbeln. Im Rahmen der Amtspflichten ist (fast) jede Begünstigung erlaubt.

2. Bestechung als „Kreditgeschäft“ ist straffrei.
Die amerikanische Journalistin Ida Tarbell hatte persönlichen Kontakt zu H. H. Rogers, einem Direktorenkollegen John D. Rockefellers von Standard Oil.
Auf ihre Frage, wie Standard Oil die „Gesetzgebung manipuliere“, antwortete Rogers freimütig: „Oh natürlich kümmern wir uns darum! ... Sie kommen hierher und bitten um Spenden für ihre Wahlkampfkasse. Und die geben wir - .... Wir greifen in die Tasche und geben ihnen hübsche Summen für den Wahlkampf, und wenn dann mal ein Gesetz eingebracht wird, das gegen unsere Interessen geht, gehen wir hin und sagen: ‚Da steht dieses oder jenes Gesetz an. Uns gefällt das nicht und wir wollen, dass Sie sich um unsere Interessen kümmern.’ So machen es alle.“ (Daniel Yergin, Der Preis. Die Jagd nach Öl, Geld und Macht, 135.)
Merke: Die Bestechung als Kreditgeschäft, bei dem zwischen der Geldübergabe an die Politiker und der „Rückzahlung“ einer politischen Gegenleistung eine Frist liegt, ist nach unserem Recht nicht strafbar, ist also auch keine Bestechung!
Wal Buchenberg, 23.3.2002