Bestechung? Nein, nur Spende!
1. Bestechung
als einfacher Kauf einer Gegenleistung ist strafbar.
Der § 334
STGB „Bestechung“ lautet: „(1) Wer einem Amtsträger, einem
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten
der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als
Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine
Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine
Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe.“
Wie beim einfachen Kauf müssen sich hier Bestecher
(Käufer) und Bestochener (Verkäufer der Gegenleistung) über
„Kauf“gegenstand und Kaufpreis einigen. Strafbare Bestechung liegt nur
dann vor, wenn die Zahlung der Bestechungssumme oder das Gewähren einer
Vergünstigung abhängig gemacht wird, von einer konkreten Gegenleistung des
Amtsträgers, die im Zusammenhang der Geldübergabe besprochen worden
ist.
So wurden zwar unserem Exkanzler Kohl zwar Millionen
zugesteckt, aber er hat dafür keine konkrete Gegenleistung versprochen,
also handelte es sich um keine strafbare Bestechung.
Daher reden
unsere Politiker zu Recht immer nur von „Spendenskandalen“ und nicht von
„Bestechungsskandalen“. Die kennen halt den
Bestechungsparagrafen. Dieser Paragraf gehört gewissermaßen zur
Grundausbildung jedes Politikers. Spenden? Natürlich brauchen wir Spenden!
Bitte spenden Sie, je mehr um so besser. Der Spender verlangt nichts
dafür, der Politiker verspricht nichts dafür. Beide lächeln sich
verständnisvoll an und dem Gesetz ist Genüge getan.
Für alle Fälle
ist noch eine Notbremse in das Gesetz eingebaut: Falls der Bestochene eine
Diensthandlung verspricht, die seinen Amtspflichten entspricht und
durch die er seine Dienstpflichten nicht verletzt, dann handelt es
sich ebenfalls nicht um Bestechung. Kölner Müllentsorgung? Trieneken?
Es ist doch unsere Amtspflicht, Aufträge an Firmen zu vergeben! Leuna? Es
war doch unsere Amtspflicht, DDR-Betriebe billig zu verscherbeln. Im
Rahmen der Amtspflichten ist (fast) jede Begünstigung
erlaubt.
2. Bestechung als „Kreditgeschäft“ ist
straffrei. Die amerikanische Journalistin Ida Tarbell hatte
persönlichen Kontakt zu H. H. Rogers, einem Direktorenkollegen John D.
Rockefellers von Standard Oil. Auf ihre Frage, wie Standard Oil die
„Gesetzgebung manipuliere“, antwortete Rogers freimütig: „Oh natürlich
kümmern wir uns darum! ... Sie kommen hierher und bitten um Spenden für
ihre Wahlkampfkasse. Und die geben wir - .... Wir greifen in die Tasche
und geben ihnen hübsche Summen für den Wahlkampf, und wenn dann mal ein
Gesetz eingebracht wird, das gegen unsere Interessen geht, gehen wir hin
und sagen: ‚Da steht dieses oder jenes Gesetz an. Uns gefällt das nicht
und wir wollen, dass Sie sich um unsere Interessen kümmern.’ So machen es
alle.“ (Daniel Yergin, Der Preis. Die Jagd nach Öl, Geld und Macht,
135.) Merke: Die Bestechung als Kreditgeschäft, bei dem zwischen
der Geldübergabe an die Politiker und der „Rückzahlung“ einer politischen
Gegenleistung eine Frist liegt, ist nach unserem Recht nicht strafbar, ist
also auch keine Bestechung! Wal Buchenberg, 23.3.2002 |